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INFORMATION ZUR RECHTSFÄHIGKEIT UND
STEUERLICHE ASPEKTE ENGLISCHER GESELLSCHAFTEN
DER BRD
Wir, International Company Formations Ltd., mit unserer Zentrale in London und unseren Partnerfirmen in London, New York, Mailand, Paris, Valencia, San Francisco, Isle of Man, Gibraltar, Wien und Warschau sowie auf den Bahamas und einem weiteren Netzwerk von Rechtsanwälten und Steuerberatern in Deutschland und Österreich, bietet seinen Kunden einen professionellen, effizienten und vertrauensvollen Service mit best geschulten Personal und 11jähriger Erfahrung in internationalen Firmenkonstellationen. International Company Formations Ltd. hat sich in den letzten Jahren in Europa zu einer der größten und bedeutsamsten Agentur für internationale Firmengründungen entwickelt. Mit einem weltweiten Netz von Fachleuten und Firmen finden wir für Sie die ideale Konstellation für Ihre Firmengründung mit Vollservice, d.h. wir erledigen für Sie die jährlich anfallenden Formulare für die englischen Behörden etc. und Sie konzentrieren sich auf Ihr Geschäft. Bei allen Gesellschaften können wir bei Bankkontoeröffnungen mitwirken..
Seit unserer Geschäftsaufnahme haben wir innerhalb Europas schon Tausende von englischen Gesellschaften der Rechtsform „Limited“ gegründet. Diese englischen Gesellschaften können sich nach englischem sowie gemäß EU-Recht Art. 43, 48, 52 des EU-Vertrags (Das Niederlassungsrecht) innerhalb der Europäischen Gemeinschaft niederlassen. Diese Niederlassung ist nach der Gewerbeanmeldung wie eine inländische Gesellschaft zu behandeln, d.h. gleiche Rechte, gleiche Pflichten. Steuerlich sind diese Gesellschaften in dem Land, in dem die Niederlassung eröffnet wurde, zu erfassen, da sie als rechtliche Niederlassungen zu betrachten sind und somit auch Parteifähigkeit im Land der Niederlassung erlangt.
Diese Konstellation wird von deutschen Behörden sehr oft angezweifelt ("Briefkastenfirmen" usw.). Die Paragraphen des EU-Gesetzes, Art. 43, 48, 52, wurden jedoch durch EU-Rechtsprechung vom 9.03.1999, vom 05.11.2002 und vom 13.09.2003 nochmals untermauert, die vom Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 13.03.2003 (AZ:VII ZR 370/98) voll anerkannt wurden. In diesem Urteil des Europäischen Gerichtshofs wurde die Sitztheorie verworfen. D.h., wenn ein Bürger der EU
- in einem Mitgliedstaat der EU eine Gesellschaft gründet,
- diese dort einen rechtlichen Verwaltungssitz hat,
- auch wenn diese Gesellschaft in diesem Land keine Tätigkeiten ausübt,
- sondern in einem anderen Land, also in einem der Mitgliedstaaten der EU
so muss diese Gesellschaft in diesem Land wie eine inländische Kapitalgesellschaft angesehen werden, mit den gleichen Rechten und gleichen Pflichten. Ihre englische Limited-Gesellschaft ist also ordnungsgemäß in England eingetragen, hat in London ihre registrierte Adresse und tätigt in Deutschland ihre Geschäfte. Natürlich können auch weitere Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten der EU eröffnet werden und auch diese müssen dort mit den gleichen Rechten und Pflichten behandelt werden wie eine inländische Kapitalgesellschaft. Limited-Gesellschaften können ins deutsche Handelsregister eingetragen werden und sind rechtlich parteifähig. Natürlich sind englische Limited-Kapitalgesellschaften auch weltweit rechtsfähig. Nicht zuletzt ist die englische Limited die älteste Gesellschaftsform der Welt.
Es gibt viele Gerichtsaktenzeichen, in denen die Niederlassungsfreiheit anders beurteilt wurde. Seit dem Beginn des EU-Gesetzes jedoch widerspricht dies dem höher gestellten Gemeinschaftsrecht der EU. Tatsache ist, dass englische oder andere EU-Gesellschaften, die eine Niederlassung in der BRD eröffnen möchten, dieses so ungehindert tun können. Ihnen muss ein Gewerbeschein, wenn er verlangt wird, ausgestellt werden und ebenso muss eine Steuernummer sowie eine Umsatzsteuer-Ident-Nummer erteilt werden.
Auszug der Erklärung des Bundesfinanzhofes an die Finanzämter:
"Die Sitztheorie findet für Mitgliedstaaten der EU jedoch keine Anwendung. Nach dem EuGH-Urteil vom 09.03.1999 verstößt die zivilrechtliche Nichtanerkennung von Gesellschaften aus EU-Staaten gegen die Artikel 52 - 58 EGV (Niederlassungsfreiheit, Art. 43, 48, 58 EGV-neu ), auch wenn durch solche Gestaltungen inländische Gründungsvorschriften umgangen werden."
In seinen Entscheidungsgründen weist der EuGH darauf hin, daß jede nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates gegründete Gesellschaft in allen anderen Mitgliedstaaten nicht nur ihren Verwaltungssitz nehmen kann, sondern dass sie auch allgemein nicht in diskriminierender Weise behindert werden darf.
Steuerliche Aufnahme:
Mit der grundsätzlichen zivilrechtlichen Anerkennung britischer Briefkastengesellschaften und der Forderung des EuGH, dass sie gegenüber nach dem Recht der verschiedenen Mitgliedstaaten errichteten Gesellschaften nicht diskriminiert werden dürfen, sind sie im Inland als steuerrechtsfähig anzuerkennen, mit der Folge, dass britische Limiteds grundsätzlich steuerlich aufzunehmen sind. (Das BFH-Urteil vom 23.06.1992 BstBI 1992 II S.972, wonach nicht rechtsfähige ausländische Gesellschaften im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein können, wenn sie in ihrer Ausgestaltung einer der in §1 Abs.1 Nr. 1 - 6 KStG aufgelisteten Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen entsprechen, ist für EU-Gesellschaften nicht mehr anwendbar).
Die britischen Limiteds sind aufgrund der Tatsache, dass im Ausland keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird und sich der gesamte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb und die Geschäftsleitung der Gesellschaft im Inland befindet, nach §1 Abs.1 KStG und Art. II Abs.1 Buchst. h (iii) DBA Großbritannien im Inland unbeschränkt steuerpflichtig.“
Ende der Erklärung
Diese Kriterien können von Ihrem Steuerberater, Ihrem Finanzamt, Ihrem Kreisamt oder dem Bundesfinanzamt überprüft werden und Sie werden die o. g. Punkte bestätigt wissen. Ihre Limited-Gesellschaft ist also hier in Deutschland wie eine GmbH zu behandeln mit gleichen Rechten und Pflichten auch steuerlich! Die Limited-Gesellschaft ist in allen Mitgliedstaaten der EU voll rechts- und parteifähig.
Wir, International Company Formations Ltd. haben mit vielen Finanz- und Gewerbeämtern die Erfahrung gemacht, dass dort, wo zunächst ein Problem mit einer Nichtanerkennung bestanden hat, diese nach Überprüfung der erwähnten Kriterien dann eine Steuernummer bzw. einen Gewerbeschein zugeteilt haben. Auch Kraftfahrzeuge können auf die Limited-Niederlassung zugelassen werden.
Laut EU-Gesetz müssen auch die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern diese Limited-Gesellschaften anerkennen. Für Handwerksbetriebe gilt jedoch immer noch, dass ein Handwerksmeister in die Handwerksrolle eingetragen werden muss.
Wichtig:
Auch in Großbritannien muss jährlich eine Bilanz eingereicht werden. Wenn Sie nur in der BRD tätig sind, fallen in Großbritannien natürlich keine Steuern an. Dies ist durch das Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Limited-Firmen, die nicht in England tätig sind, keinerlei Vermögen oder sonstige Einkünfte in England erzielen, sind nach englischem Recht (Non-Resident Treaty, Section 240 FA 94, Company Law § 66 ICT A88) verpflichtet, dieses den englischen Steuerbehörden in schriftlicher Form mitzuteilen. Ebenso muss eine Ansässigkeitserklärung (Certifikacate of Residence) von Ihrem Finanzamt eingereicht werden. Bei Nichteinreichung der Unterlagen kann das engl. Finanzamt (Inland Revenue) noch einmal Steuern von Ihnen verlangen, da das Doppelbesteuerungsabkommen nicht angewendet werden kann. Wir informieren Sie im Auftragsfalle gern, welche Dokumente Sie an die englischen Behörden einreichen müssen. Gegen eine geringe Gebühr von € 25,00 + MwSt. erledigen wir für Sie die gesamte Abwicklung,.
Das englische Finanzamt (Inland Revenue) wird Ihnen bzw. der Limited eine Steuernummer zuteilen, die Sie dem deutschen Finanzamt mitteilen müssen. Ihre Limited ist in der BRD bzw. im Land der Niederlassung steuerpflichtig. Innerhalb der EU muss die Limited mit den gleichen Rechten und Pflichten wie eine GmbH oder anderen inländischen Kapitalgesellschaftsform behandelt werden. Durch diese Gleichbehandlung kann auch ein Insolvenzverfahren nach deutschem Recht gegen die deutsche Niederlassung der Limited-Gesellschaft eröffnet werden. Diese haftet dann natürlich nur mit dem Geschäftsvermögen der Limited-Gesellschaft. Die persönliche Haftung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Limited-Gesellschaft wird gegründet, um vorsätzlich Gläubiger zu benachteiligen.
Wenn Sie nun eine Limited-Gesellschaft gegründet haben, melden Sie die Gesellschaft beim Gewerbeamt an. Dieses informiert dann das Finanzamt und Ihnen werden eine Steuernummer und auch eine USt-Ident-Nummer zugeteilt. Die Gesellschaft wird steuerlich als selbständige Niederlassung geführt, also wie eine GmbH.
Das eingetragene Stammkapital beträgt GBP1.000,--, aber nur GBP 2,-- (€ 3,50) werden eingezahlt, die in Ihrer Eröffnungsbilanz ausgewiesen werden. Ihr jetziges Firmenvermögen verkaufen Sie steuerfrei an die Limited-Gesellschaft. Individuelle Konstellationen besprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.
Rechtsfähigkeit einer englischen Gesellschaft (Ltd.) nach Verlegung ihres Verwaltungssitzes in die Bundesrepublik Deutschland
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EU-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit steht, berechtigt ist, ihre vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedstaat geltend zu machen, wenn sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie gegründet worden ist und in dem sie nach Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechtes rechtsfähig ist.
Die Entscheidung wurde am 13.03.2003 (AZ: VII ZR 370/98) des Bundesgerichtshofes verkündet.
Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung weiterhin verfügt, dass,
1.
eine EU-Gesellschaft z.B. eine Limited keine Neugründung der Gesellschaft nach Regeln des deutschen Gesetzes (GmbH) vornehmen muss.
2.
Eine EU-Gesellschaft, ( z.B. Limited) in Deutschland nicht mit einer Personengesellschaft (GbR) verglichen werden kann.
3.
Eine EU-Gesellschaft, ( wieder z.B. Limited) in Deutschland uneingeschränkt rechts- und somit parteifähig ist.
4.
Die Artikel 43 und 48 EG für den Bundesgerichtshof bindend sind Der Bundesgerichthof stellt sich in seiner Entscheidung voll umfänglich hinter den Europäischen Gerichtshof, der die uneingeschränkte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vertritt.
Fazit:
Ihre Limited darf von deutschen Finanzämtern, Gewerbeämtern, KFZ-Zulassungsstellen oder Gerichten nicht als GbR eingestuft, sondern muss als GmbH anerkannt werden.
Ihre Limited hat das Recht, eine deutsche Handelsregister-Nr. zu beantragen, eine Pflicht zur Einholung der Handelsregister-Nr. besteht nicht.
Die Rechtsmeinung einiger Landratsämter bzw. Straßenverkehrsämter in der BRD, dass eine Transportgenehmigung nur erteilt werden kann, wenn die Limited eine zusätzliche deutsche Handelsregister-Nr. beibringt, widerspricht dem EU-Recht, sowie den Entscheidungen des EUGH und BGH.
Begründung:
Eine Limited besitzt bereits eine Registrier-Nr. und ist in vollem Umfang rechtsfähig. Falls eine Erteilung einer Transportgenehmigung von der Einholung einer zusätzlichen deutschen Handelsregister-Nr. abhängig gemacht wird, so ist dieses ein klarer Verstoß gegen den 2. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Kapitel 2, Niederlassungsrecht (Art. 43 - 48) und Kapitel 3 Dienstleistungen (Art. 49 - 55).
Ähnliche behördliche Entscheidungen in anderen Unternehmensbereichen verstoßen somit ebenfalls gegen das EU-Recht.
Eventuell weitere Fragen beantworten wir Ihnen selbstverständlich immer gern (keine Rechtsberatung!).
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