Informationen zur Limited & Co. KG

 

Die Limited & Co. KG ist die wohl die beste Gesellschaftsform, um die Haftung auf ein absolutes Minimum zu begrenzen (ca. € 200,00) und natürlich auch, um Steuern zu sparen (ca. 4 % gegenüber einer GmbH bzw. Limited-Gesellschaft). Bei einer Limited & Co. KG ist es im Gegensatz zur GmbH oder Limited auch gestattet, Privatentnahmen zu tätigen. Bei einer Limited oder GmbH besteht nur die Möglichkeit der Darlehensnahme, siehe hierzu gesonderte Info zur Limited-Gesellschaft.

Die Limited & Co. KG gestaltet sich wie folgt:

Die Limited ist der Komplementär (Vollhafter) und Sie oder eine andere natürliche Person ist der Kommanditist (Teilhafter). Somit sind Sie als Kapitalgesellschaft haftungsbeschränkt (Einlage der Ltd.) und Sie werden als Privatperson (KG) behandelt und steuerlich veranlagt (Einkommenssteuer). Ein wesentlicher Vorteil also gegenüber einer GmbH oder einer Limited.

Es werden also bei der Limited & Co. KG zwei Firmen gegründet, bzw. beim zuständigen Handelsregisteramt angemeldet (die Limited-Gesellschaft als Komplementär und Sie bzw. eine andere vollhaftende Personengesellschaft als Kommanditist). Nun ist die Ltd. & Co. KG gegründet und unterliegt dem deutschen Recht und Steuerrecht.

Bei einer GmbH muss noch immer ein Stammkapital von € 25.000,00 eingezahlt sein, bei einer Limited & Co. KG sind es lediglich ca. € 100,00 (oder eben auch mehr, je nach Wunsch).

Die Notarkosten betragen ca. € 150,00 – 200,00 für die Eintragung ins Handelsregister.

Die Limited-Gesellschaft kann selbstverständlich auch unabhängig in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Für die Eintragung der Limited bzw. Limited & Co. KG in das deutsche Handelsregister müssen dem Notar folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Handelsregisterauszug der englischen Limited (Company Appointments)
  • Gründungsbescheinigungen (Memorandum & Articles of Association)
  • Gründungsurkunde (Certificate of Incorporation).
  • weniger Freiraum

Diese Dokumente müssen von einem Notar in England beglaubigt und mit einer Apostille versehen sein, diese wiederum müssen von einem amtlich zugelassenen Dolmetscher ins Deutsche übersetzt werden. Die von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen legen Sie Ihrem Notar vor. Dieser kann dann die Eintragungen ins deutsche Handelsregister veranlassen.

Für weitere Fragen hierzu stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
(Keine Rechtsberatung in der BRD.)