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Allgemeine Information zur unternehmerischen Tätigkeit in Dubai 1.1.Kapitalgesellschaften Die geschäftliche Aktivitäten können in Form von a. Partnership Company (generell nur für Staatsbürger der Vereinigten Arabischen Emiraten möglich) b. Joint-Venture Company
c. Public Shareholding Company (an der Börse notierte AG)
d. Private Shareholding Company (nichtbörsen notierte AG)
e. Limited liability Company (GmbH)
Das Handelsrecht in den VEA erlaubt Bildung von Zweigstellen und Niederlassungen ausländischer Firmen (100% des Kapitals im ausländischen Besitz), allerdings
1.3. Professional Firm (Einzelfirma) Professional Firm ist für Dienstleistungsberufe (Architekten, Konstrukteure, Unternehmensberater, Gesundheitsberufe, Rechtsanwälte, etc.) geeignet Entsprechend dem Erlas Nr. 63 dürfen ausländische Eigentümer eine Professional Firm mit einem inländischen Vertreter/ "Sponsor" installieren.
2. Sonderwirtschaftszonen In den VAE gibt es sog. Free Zone (u.a. Airport, Hafengebiet, Internet City), die besondere Privilegien für die dort tätigen Firmen vorsehen. Die wichtigste Besonderheiten sind:
3. Lizenzen Für alle geschäftliche Aktivitäten in Dubai wird der Besitz einer Lizenz verlangt. Lizenzgeber kann nur entweder ein VEA-Staatsbürger oder eine Firma im 100% Eigentum der VAE-Inländer sein. Es gibt drei Kategorien von Lizenzen:
Es besteht die Möglichkeit :
Die meisten Lizenzen werden durch Dubai Economic Department erteilt. Manche Handelsaktivitäten (z.B. Handel mit Juwelen oder Versicherungen) verlangen Vorlage einer Bankgarantie ausgestellt von einer in Dubai ansässigen Bank. 4. Steuer
In Abhängigkeit von der Miethöhe für Geschäftsräume/ Immobilien wird eine 3,5 % Service-Abgabe für kommunale Dienste (Müll, Straßenreinigung, Beleuchtung, etc.) berechnet. 5. Immobilien 4.1. Industrie- und Gewerbeimmobilien 4.1.1. Außerhalb der Sonderwirtschaftszonen verpachtet der Staat dem Firmensponsor die Grundstücke und darauf dürfen Gebäuden errichtet werden 4.1.2. In den Sonderwirtschaftzonen werden die Grundstücke von der Verwaltung geleast. Die Gebäuden können entweder gemietet oder gebaut werden. 4.2. Privatimmobilien für Wohnzwecke dürfen von Ausländern gekauft werden. 6. Für Firmen- und Niederlassungsgründungen notwendige Dokumente 1. Certificate of Incorporation oder Certificate of Good Standing der Muttergesellschaft (bei Niederlassungen) 2. Memorandum & Article of Associacion of the (Mother) Company/ Gesellschaftsvertrag der (Mutter)Gesellschaft 3. Vollmacht und Unterschriftsproben von vertretungsbefugten Personen (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen) sowie Farbpaßkopien 4. Beschluß über Zuständigkeitsbereiche der leitenden Angestellten, deren Unterschriftenproben und Paßkopien 5. Original der Bankbestätigung über Einzahlung der Stammeinlage, resp. des Aktienkapitals auf ein Konto bei einer in Dubai ansässigen Bank Alle Dokumente müssen entweder in Arabisch oder in Englisch vorgelegt werden. Die Übersetzungen müssen von einem beeideten Dolmetscher stammen. Alle Dokumente und Abschriften sowie Kopien müssen notariell beglaubigt sein. Bei mehrseitigen Dokumenten muß jede Seite mit einem Siegel versehen werden. 7. Visum und Aufenthaltsbewilligung Im Zusammenhang mit den Geschäftsaktivitäten in Dubai kommen vor allem folgende Visumtypen in Frage :
In Dubai wird zwischen drei Typen von Aufenthaltsbewilligungen unterschieden: a. für Geschäftsleute und in Dubai beschäftigte ausländische Angestellten b. für Familienmitglieder der Personen, wie in a. c. für ausländische Hausangestellte
Das Erteilen der Aufenthaltsbewilligungen ist - je nach Grund des Aufenthaltes - an die Vorlage von u.a. :
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