Allgemeine Information zur unternehmerischen Tätigkeit in Dubai

 1.1.Kapitalgesellschaften

Die geschäftliche Aktivitäten können in Form von

a.      Partnership Company (generell nur für Staatsbürger der Vereinigten Arabischen Emiraten möglich)

b.      Joint-Venture Company

         der ausländische Partner darf nicht mehr als 49 % der Geschäftsanteile haben

         die Gewinnaufteilung darf anders als im Verhältnis der Geschäftsanteile, entsprechend einer Vereinbarung zwischen den ausländischen und inländischen Partnern, erfolgen

c.      Public Shareholding Company (an der Börse notierte AG)

         Aktienkapital mind. AED 10 Mio./ USD 2,72 Mio.

         mind. 55% der Aktien im freien Handel

         für bestimmte Arten der Geschäftstätigkeit, wie z.B. Banken, Versicherungen, Finanzwesen wird die Börsennotierung verlangt

d.      Private Shareholding Company (nichtbörsen notierte AG)

         Aktienkapital mind. AED 2 Mio./ USD 544.365,

         mind. 3 Aktionäre

         der Vorstandsvorsitzender und die Mehrheit des Vorstandsmitglieder müssen Staatsbürger der VAE sein

e.      Limited liability Company (GmbH)

         mind. Stammkapital beträgt AED 300.000/ USD 81.655

         mind. 2 Gesellschafter

         der ausländische Partner darf nicht mehr als 49 % der Geschäftsanteile haben (Ausnahme - Firmen in den Sonderwirtschaftszonen, wo auch 100% der Gesellschaftsanteile die Ausländer haben dürfen)

         die Gewinnaufteilung darf anders, entsprechend einer Vereinbarung zwischen den ausländischen und inländischen Partnern, erfolgen

         eine LLC darf keinen Geschäften als Versicherungsgesellschaft, Bank oder in der Veranlagung fremder Gelder nachgehen

         der Firmenname muß mit Licensing Dep. of the Department of Economic Development abgestimmt werden

        Firma muß über mind. eine Lizenz (Handel, Industrie oder Dienstleistungen) verfügen

         der Gesellschaftsvertrag muß beim öffentlichen Notar in Dubai notariell beglaubigt werden

         die Genehmigung der Registrierung erteilt Department of Economic Development

         Firma wird im Firmenregister der Handels- und Industriekammer (Chamber of Commerce and Industry) eingetragen

 



1.2. Zweigstellen und Niederlassungen

Das Handelsrecht in den VEA erlaubt Bildung von Zweigstellen und Niederlassungen ausländischer Firmen (100% des Kapitals im ausländischen Besitz), allerdings

         vor Ort muß ein inländischer Vertreter/ „Sponsor“ (ein Inländer oder eine zu 100% inländische Firma) bestellt werden

         außerhalb der Spezialzonen, wo die Spezialzone selbst ein Lizenzgeber ist, ist das Erteilen einer Lizenz durch das Ministerium für Wirtschaft und Handel (Ministry of Economy and Commerce) für die Zweigstelle oder Niederlassung notwendig


1.3. Professional Firm (Einzelfirma)

Professional Firm ist für Dienstleistungsberufe (Architekten, Konstrukteure, Unternehmensberater, Gesundheitsberufe, Rechtsanwälte, etc.) geeignet

Entsprechend dem Erlas Nr. 63 dürfen ausländische Eigentümer eine Professional Firm mit einem inländischen Vertreter/ "Sponsor" installieren.

         der Einzelunternehmer muß selbst vor Ort arbeiten

         der inländische "Sponsor" ist in die Geschäfte nicht involviert

         "Sponsor"-Gratifikation erfolgt entweder pauschal oder im Verhältnis zum z.B. Gewinn (Vereinbarungssache)

         Anzahl der Beschäftigten in einer Professional Firm ist begrenzt

         Rechtsanwälte und Buchführer brauchen eine Sonderlizenz

2. Sonderwirtschaftszonen

In den VAE gibt es sog. Free Zone (u.a. Airport, Hafengebiet, Internet City), die besondere Privilegien für die dort tätigen Firmen vorsehen.

Die wichtigste Besonderheiten sind:

         die Möglichkeit von Firmengründungen mit bis zu 100% ausländischen Kapital

         die Möglichkeit des Gewinntransfers ins Ausland zu 100 %

         sehr moderate Mietkosten für Grund und Gebäuden

         alle Typen von Geschäftslizenzen, über die Free Zone verfügt, stehen den dort ansässigen Firmen entgeltlich zur Verfügung


3. Lizenzen

Für alle geschäftliche Aktivitäten in Dubai wird der Besitz einer Lizenz verlangt.

Lizenzgeber kann nur entweder ein VEA-Staatsbürger oder eine Firma im 100% Eigentum der VAE-Inländer sein.

Es gibt drei Kategorien von Lizenzen:

         Handelslizenz (Export-/ Importgeschäfte, Verkauf, Lagerung von Waren, die in der Lizenz spezifiziert wurden)

         Dienstleistungslizenz für u.a. Freiberufler, Handwerker und Kunsthandwerker

         Industrielizenz zum Betreiben von Industrie- und Gewerbebetrieben (Produktion, Montage, Verpackung, Import von Rohstoffen und benötigten Komponenten, Export fertiger Produkte)

Es besteht die Möglichkeit :

         mehrere Lizenzen zu haben

         die Lizenzgültigkeit für mind. 1, max. 3 Jahre zu beantragen (Zahlung im Voraus, keine Ermäßigung für längere Gültigkeitsdauer)

Die meisten Lizenzen werden durch Dubai Economic Department erteilt.

Manche Handelsaktivitäten (z.B. Handel mit Juwelen oder Versicherungen) verlangen Vorlage einer Bankgarantie ausgestellt von einer in Dubai ansässigen Bank.


4. Steuer

         Keine Unternehmenssteuer

         Keine Gewinnsteuer

         Keine Personensteuer

In Abhängigkeit von der Miethöhe für Geschäftsräume/ Immobilien wird eine 3,5 % Service-Abgabe für kommunale Dienste (Müll, Straßenreinigung, Beleuchtung, etc.) berechnet.


5. Immobilien

4.1. Industrie- und Gewerbeimmobilien

4.1.1. Außerhalb der Sonderwirtschaftszonen verpachtet der Staat dem Firmensponsor die Grundstücke und darauf dürfen Gebäuden errichtet werden

4.1.2. In den Sonderwirtschaftzonen werden die Grundstücke von der Verwaltung geleast. Die Gebäuden können entweder gemietet oder gebaut werden.

4.2. Privatimmobilien für Wohnzwecke dürfen von Ausländern gekauft werden.

6. Für Firmen- und Niederlassungsgründungen notwendige Dokumente

1.      Certificate of Incorporation oder Certificate of Good Standing der Muttergesellschaft (bei Niederlassungen)

2.      Memorandum & Article of Associacion of the (Mother) Company/ Gesellschaftsvertrag der (Mutter)Gesellschaft

3.      Vollmacht und Unterschriftsproben von vertretungsbefugten Personen (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen) sowie Farbpaßkopien

4.      Beschluß über Zuständigkeitsbereiche der leitenden Angestellten, deren Unterschriftenproben und Paßkopien

5.      Original der Bankbestätigung über Einzahlung der Stammeinlage, resp. des Aktienkapitals auf ein Konto bei einer in Dubai ansässigen Bank

Alle Dokumente müssen entweder in Arabisch oder in Englisch vorgelegt werden. Die Übersetzungen müssen von einem beeideten Dolmetscher stammen.

Alle Dokumente und Abschriften sowie Kopien müssen notariell beglaubigt sein.

Bei mehrseitigen Dokumenten muß jede Seite mit einem Siegel versehen werden.


7. Visum und Aufenthaltsbewilligung

Im Zusammenhang mit den Geschäftsaktivitäten in Dubai kommen vor allem folgende Visumtypen in Frage :

         Business Partner Visa

         Employment Visa für Angestellte und derer Familienmitglieder

         Servants and Maid Visa fürs Hauspersonal

In Dubai wird zwischen drei Typen von Aufenthaltsbewilligungen unterschieden:

a.       für Geschäftsleute und in Dubai beschäftigte ausländische Angestellten

b.       für Familienmitglieder der Personen, wie in a.

c.       für ausländische Hausangestellte

 

Das Erteilen der Aufenthaltsbewilligungen ist - je nach Grund des Aufenthaltes - an die Vorlage von u.a. :

         Originalpässen der Antragsteller

         Firmendokumente (bei Anträgen für Gesellschafter oder Angestellte einer LLC)

         Kopien der Sponsorpässe (der in Dubai beschäftigten Personen für ihre Familienmitglieder)

         Nachweise der Geschäftstätigkeit bzw. Beschäftigungsnachweise inkl. Gehaltsbestätigung

         Medizinische Atteste