Die Unternehmensbesteuerung in Großbritannien für das Steuerjahr 6. April 2012 – 5. April 2013
Ein Unternehmen ist nur dann in GB steuerpflichtig, wenn es entweder in GB eingetragen ist, dort seinen Sitz hat, oder durch eine Zweigniederlassung oder Handelsvertretung dort am Wirtschaftsleben teilnimmt. Wenn ein Unternehmen an einem anderen Ort eingetragen ist, entscheidet der Sitz der zentralen Leitung und Verwaltung darüber, ob das Unternehmen steuerrechtlich seinen Sitz in GB hat. Wenn das Unternehmen dagegen lediglich mit GB Handelsgeschäfte betreibt und nicht in GB, unterliegt es dort nicht der Körperschaftssteuer.
Die Bestimmung der zentralen Leitung und Verwaltung ist eine Frage der tatsächlichen Verhältnisse. Grundsätzlich beinhalten zentrale Leitung und Verwaltung bedeutendere Entscheidungen, die ein Unternehmen zu treffen hat und ihr Sitz bestimmt sich danach, wo diese Entscheidungen getroffen werden. Daher käme als Sitz der Ort in Frage, an dem die Sitzungen des „Board of Directors“ stattfinden, alternativ der Ort, an dem größere Verträge unterzeichnet werden.
b) Nicht-ansässige Unternehmen
i) Außerhalb GB eingetragene Unternehmen
Aus dem oben ausgeführten folgt, dass außerhalb GB eingetragene Unternehmen, deren zentrale Leitung und Verwaltung außerhalb GB liegen, prima facie nicht von den britischen Finanzämtern veranlagt werden. Andererseits sind außerhalb GB eingetragene Unternehmen, deren zentrale Leitung und Verwaltung sich in GB befinden, prima facie in GB steuerpflichtig und müssen die britischen Behörden benachrichtigen, falls sie sich verändern und ihren Sitz in GB aufgeben wollen. Außerdem müssen sie Vorkehrungen für die Entrichtung von Steuerzahlungen treffen, einschließlich der Steuern auf nicht realisierte Kapitalerträge, obwohl die dort verbleibenden GB-Aktiva einer Zweigniederlassung oder Handelsvertretung nicht in dieser letztgenannten Form veranlagt werden.
ii) In GB eingetragene Unternehmen
Nicht in GB ansässige Firmen (aber dort eingetragene) Unternehmen haben alle Bestimmungen des britischen Gesellschaftsrechts zu befolgen. Das Recht nicht- ansässiger GB-Unternehmen auf Befreiung von der GB-Körperschaftssteuer wurde am 15. März 1988 abgeschafft, wobei allerdings den vor diesem Termin geschäftstätigen Unternehmen Übergangsermäßigungen gewährt wurden. Sämtliche in GB eingetragene Unternehmen, die nach dem 15. März 1988 zum ersten Mal geschäftstätig werden, unterliegen mit ihren weltweit erzielten Gewinnen der Körperschaftssteuer. Die Jahresberichte dieser Unternehmen, gleich wann sie eingetragen worden sind, müssen eingerichtet werden und folglich zur öffentlichen Ansicht in der zentralen Registerstelle (Companies House) ausliegen, sie müssen alle Informationen enthalten, die auch von einem Wirtschaftsprüfer abgezeichnet werden. Der Wirtschaftsprüfer muss nach englischem Gesellschaftsrecht zur Durchführung von Abschlussprüfungen qualifiziert sein und die Revision muss dem normalen GB-Prüfungsstandard entsprechen.
Einkommen, die aus britischen Quellen stammen, wie etwa Pachtzins aus britischem Grundbesitz, Zinsen aus britischen Wertpapieren, Copyrights oder Lizenzgebühren, unterliegen der Einkommenssteuer in Höhe von 19%. Diese Einkommenssteuer muss auf regelmäßiger Basis an das britische Finanzamt abgeführt werden. Nach den geltenden Vorschriften sind die Steuern, die auf Gewinne eines nichtansässigen Unternehmens in den Quartalen bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember anfallen, binnen 14 Tagen nach Ende des betreffenden Quartals an das britische Finanzamt abzuführen. Wenn das Unternehmen in einem Land mit Doppelbesteuerungsabkommen ansässig ist, können solche Einkommen (Ausnahme aus Grundbesitz) ganz oder teilweise von der Steuer befreit werden. Laut amtlichen Konzessionen fallen Zinsen, die von britischen Banken direkt an nicht-ansässige Unternehmen gezahlt wurden, nicht unter die Einkommenssteuer. Bei Dividenden oder Know-how-Gebühren, die von britischen Unternehmen gezahlt werden und außerhalb GB gehen, wird keine Quellensteuer einbehalten.
c) Gesetzliche Steuerprüfung
Es gibt keine gesetzliche Steuerprüfung, vergleichbar der in anderen europäischen Ländern in GB, in denen das Finanzamt alle paar Jahre bei dem Unternehmen eine Steuerprüfung durchführt. In GB akzeptieren die Finanzämter die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers (Auditor), dass die Bücher in Ordnung sind. Die gesamte Korrespondenz in den Steuerangelegenheiten des Unternehmens findet in der Regel zwischen dem Finanzamt und den Wirtschaftsprüfern des Unternehmens, die häufig auch als Steuerberater tätig werden statt. Im Falle größerer Unternehmen, die über eine eigene Steuerabteilung verfügen, korrespondiert das Finanzamt direkt mit der im Hause des Steuerpflichtigen befindlichen Abteilung. Von den Behörden benötigte Informationen über Geschäftsvorgänge des Unternehmens werden normalerweise von den Wirtschaftsprüfern (Auditors) übermittelt. Die von diesen Prüfern vorgetragenen Fakten werden in der Regel vom Finanzamt anerkannt. Ein Körperschaftssteuerinspektor darf die Räumlichkeiten eines Unternehmens nur dann betreten, wenn er dazu die Erlaubnis der Direktoren hat oder im Besitz eines richterlichen Dokuments mit entsprechender Vollmacht ist. Das Finanzamt kann sich die Bücher und Unterlagen eines Unternehmens vorlegen lassen; eine entsprechende Ermächtigung kann von einem Steuertribunal in niedriger Instanz (Commissioners) erlassen werden und bedarf keiner richterlichen Zustimmung.
Die Beamten der britischen Zollbehörden (HM Customs & Excise), auch zuständig für die Mehrwertsteuer, haben das Recht die Bücher für Mehrwertsteuerzwecke einzusehen. Gewöhnlich wird von dieser Befugnis auch Gebrauch gemacht, so dass jedes Unternehmen von Zeit zu Zeit mit dem Besuch eines Zollinspektors rechnen muss, in der Regel alle drei Jahre. Genauso haben Vertreter des Finanzamts die Aufgabe, von Zeit zu Zeit nachzuprüfen, dass die Lohnsteuer (PAYE) ordnungsgemäß abgeführt wird. Auch diese Prüfungen werden regelmäßig durchgeführt, beziehen sich jedoch allein auf Lohnsteuerangelegenheiten.
Die Jahresabschlüsse werden von dem Unternehmen für die Anteilseigner angefertigt, nicht für die Finanzämter. Wenn diese von den Wirtschaftsprüfern den Finanzämtern vorgelegt werden, ist gewöhnlich deshalb eine Berechnung der Steuer beigefügt. Diese beginnt mit dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn, es werden dann detailliert gewisse Abzüge und Zuschläge abgeführt, um dann zu dem steuerpflichtigen Gewinn oder Verlust zu gelangen. Aus den allgemein veröffentlichten Jahresabschlüssen einer Gesellschaft kann man somit den versteuerbaren Gewinn nicht direkt entnehmen. Abgesehen von außergewöhnlichen Fällen hat der Ausweis des Gewinns im Jahresabschluss keinen unmittelbaren Einfluss auf die Festsetzung des zu versteuernden Gewinns.
Die Direktoren sind für die Geschäftsleitung verantwortlich. Entscheidungen des Unternehmens werden vom „Board of Directors“ getroffen. Daher ist bei der Auswahl der Direktoren große Sorgfalt geboten. Sie werden durch die Anteilseigner ernannt. Alle Direktoren können persönlich für Entscheidungen des Boards verantwortlich gemacht werden. Unkenntnis der betreffenden Entscheidungen gilt normalerweise nicht als Entlastungsgrund. Ein Unternehmen kann in vielen Fällen schon durch die Unterschrift eines einzelnen Direktors rechtlich verpflichtet werden.
Ein Unternehmen wird geführt von seinen Direktoren, die für die meisten Entscheidungen innerhalb des üblichen Geschäftsablaufs verantwortlich sind. Die Direktoren kommen zu formellen und informellen Sitzungen zusammen. Im ersten Fall wird von dem in den Articles of Association (Gesellschaftsvertrag) der gesellschaftsfestgelegten Bestimmungen Rechnung getragen. Anteilseigner des Unternehmens kommen mindestens einmal im Jahr zusammen oder auch häufiger, wenn zu außerordentlichen Versammlungen einberufen wird. In einer Jahreshauptversammlung kann von den Anteilseignern nur über bestimmte Punkte abgestimmt werden; den normalen Geschäftsablauf bestimmen die Direktoren.
Allerdings werden die Direktoren von den Anteilseignern ernannt, mithin verfügen sie auch über das Recht sie zu entlassen - unter Beachtung des möglicherweise vertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnisses eines Direktors.
Der Schutz der Minderheitsanteilseigner ist im englischen Recht schwach ausgeprägt, da sich das Stimmrecht nach der Anzahl der gehaltenen Anteile richtet (es sei denn die Anteile beinhalten Sonderrechte). Daraus folgt, dass der Minderheitsanteilseigner selten in der Lage ist, einen entscheidenden Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen auszuüben, insbesondere wenn es darum geht, ob – und wenn ja, in welcher Höhe – Dividenden festgesetzt werden.
Man sollte stets gründlich überlegen, ob man einem örtlichen Arbeitnehmer oder Direktor Anteile an einer britischen Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens überlässt. Solche Anteile bringen der betreffenden Person vielleicht nur wenig Gewinn, könnten jedoch die Mehrheitsanteilseigner darin behindern, die von ihnen gewünschten Entscheidungen zu treffen. Wenn solche Anteile ausgegeben werden ist es normalerweise (aus Sicht der kontrollierenden Anteilseigner) für die Mehrheit der Anteilseigner von Bedeutung, von dem Minderheitsanteilseigner verlangen zu können, dass er seine Anteile zu einem fairen Preis verkauft, z.B. wenn er das Beschäftigungsverhältnis kündigt.
Eine britische Gesellschaft (Ltd. mit beschränkter Haftung) muss auf Ihrem Briefpapier die folgenden Angaben machen: Voller Name Handelsregisternummer Eintragungsland und Hauptniederlassung Die Hauptniederlassung ist wichtig, da sie als offizielle Anschrift des Unternehmens gilt, an die die offiziellen Bescheide ergehen können; diese können sich entweder an die Unternehmer oder die Direktoren richten.
Die Gesellschaft muss ihren Jahresabschluss und eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung zu dem Register einreichen, welches im Companies House geführt wird. Das Gesellschaftsrecht enthält detaillierte Bestimmungen darüber, welche Informationen einzureichen sind. Das hängt jeweils davon ab, ob es sich um ein kleines, mittleres oder großes Unternehmen handelt. Speziell wenn es sich um mittlere oder große Unternehmen handelt, müssen vielleicht Einzelheiten über den erwirtschafteten Bruttogewinn angegeben werden. Eine Kopie des „Directors Report“ kommt ebenfalls zu dem Register. Alle diese Unterlagen können im Companies House von jedermann eingesehen werden.
Ausführliche Gewinn- und Verlustrechnungen brauchen nicht in dieser Form eingereicht werden. Sie müssen lediglich auf Verlangen der Zollbehörde (VAT-Office) vorgelegt werden und bei Einreichung der Steuerabrechnung an die Finanzämter geschickt werden. Zwingend vorgeschrieben ist, auf veröffentlichten Bilanzen den Namen der letzten, hinter dem Unternehmen stehenden Holding-Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Holdinggesellschaft anzugeben.
Der „Directors Report“ muss unter anderem die Beiträge und Spenden an politische Vereinigungen und für wohltätige Zwecke offenlegen, wenn diese von der Gesellschaft abgeführten Gelder den Gesamtbetrag von 2.000 GBP übersteigen und die Gesellschaft keine hundertprozentige Tochtergesellschaft einer anderen in GB eingetragenen Gesellschaft ist. Ferner sind alle Anteile anzugeben, die von Direktoren an die Gesellschaft und/oder deren Muttergesellschaft gehalten werden. Von dieser Forderung wird Abstand genommen, wenn es sich um eine hundertprozentige GB-Tochtergesellschaft einer nicht-ansässigen Gesellschaft handelt. Dies ist ein weiteres Argument gegen die Vergabe von Aktien einer GB-Tochtergesellschaft an Arbeitnehmer. Die Gewährung von Darlehen an Direktoren britischer Gesellschaften ist in wenigen Ausnahmen untersagt. Falls solche Darlehen während des Geschäftsjahres gegeben wurden, müssen die Direktoren Einzelheiten im Jahresabschluss angeben - auch wenn diese Darlehen im betreffenden Geschäftsjahr zurückgezahlt wurden.
Wenn ein nicht-britisches Unternehmen beabsichtigt, in GB über eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung (Branch) und nicht über eine selbständige Tochtergesellschaft Handel zu treiben, muss das ausländische Unternehmen die Branch bei der zentralen Registerstelle anmelden. Das nicht-britische Unternehmen hat dann seine eigenen Jahresabschlüsse dort in Englisch zu veröffentlichen. Diese sollten grundsätzlich die gleichen Informationen wie bei einem GB-zugehörigen Unternehmen enthalten. Die Geschäftsvorgänge in der Branche brauchen nicht gesondert aufgeführt zu werden.
Wenn es aus steuerlichen Gründen (siehe 3i) wünschenswert ist, eher über eine solche Branch Handel zu treiben, als über eine britische Tochter, ist es zweckmäßig, ein nicht in GB ansässiges Unternehmen zu gründen, dessen einzige Aufgabe der Handel mit GB über eine solche Branch ist. Dadurch könnten die Informationen, die in GB veröffentlicht werden müssen, auf die eigentlich britischen Geschäftsangelegenheiten beschränkt werden. Es besteht keinerlei Zwang, die Geschäftstätigkeit einer solchen Gesellschaft auf ihr Wirken in GB zu beschränken.
Die einzige Einkommenssteuer, die von der Gesellschaft, die in GB ihren Sitz hat oder Handelsgeschäfte betreibt, zu entrichten ist, ist die Körperschaftssteuer. Es gibt keine Gewerbesteuer.
Körperschaftssteuersätze lauten für das Jahr vom 06.April 2012 bis 05.April 2013 wie folgt:
Ein Unternehmen mit einem versteuerbaren Gewinn
0 £ - 300.000 £ 25 % ab 300.001 £ 31 %
Ist die Gesellschaft in einem Konzern inner- oder außerhalb GB eingegliedert, so werden die angegebenen Schwellenwerte durch eins plus der Anzahl der Konzerngesellschaften dividiert. Als Konzerngesellschaften in diesem Sinne sind solche Gesellschaften zu verstehen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt die anderen kontrollieren oder die beide unter der Kontrolle derselben Person oder Personen stehen. Allgemein gesprochen wird Kontrolle als Fähigkeit zur mehrheitlichen Beherrschung des Stimmrechts definiert
Steuerbare Kapitalgewinne werden in die Erträge eines Unternehmens aufgenommen und dementsprechend besteuert. Die Körperschaftssteuer ist erst neun Monate nach Ende des betreffenden Berechnungszeitraums zahlbar.
Die Körperschaftssteuersätze und andere Steueränderungen, etwa in bezug auf die Mehrwertsteuer oder die Einkommenssteuer, werden vom Schatzkanzler in seinem jährlichen Budget (gewöhnlich März oder April) festgelegt. Die Sätze beziehen sich auf das nächste Jahr, das am 31. März zu Ende gegangen ist. Gesellschaften, deren Wirtschaftsjahr nicht am 31. März endet, müssen ggf. den Gewinn aus verschiedenen Teilen ihres Wirtschaftsjahres nach unterschiedlichen Sätzen versteuern.
Die Regierung beabsichtigt, in Zukunft das Budget im Dezember zu verkünden, mithin wird das nächste Budget das letzte Frühjahrsbudget sein. Von Dezember 1993 an soll dann die Einnahmen- und Ausgabenplanung für den am folgenden 6. April beginnenden 12-Monats-Zeitraum gemeinsam dem Unterhaus unterbreitet werden.
Ein Unternehmen, das in den letzten 12 Monaten einen Jahresumsatz von mehr als 63.500 GBP erreicht hat oder einen solchen Umsatz in den nächsten 12 Monaten erwartet, muss grundsätzlich zur Mehrwertsteuer bei den englischen Zollbehörden angemeldet werden. Mit der Anmeldung vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder vor Erreichen der vorgenannten Grenzen erhält das Unternehmen von der Behörde (VAT Office) eine Mehrwertsteuernummer. Diese Nummer muss auf allen von dem Unternehmen ausgestellten Rechnungen angegeben werden. Wichtig ist, dass die VAT-Nummer frühzeitig beantragt wird, da das Unternehmen dann die ihm selbst entstehende VAT-Vorsteuer gegen seine VAT-Verbindlichkeiten verrechnen kann. Wenn dem Antrag auf Erteilung einer Mehrwertsteuernummer bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Geschäftsbeginns nicht entsprochen wurde, könnte die Gesellschaft Schwierigkeiten mit der Rückerstattung der mehr als sechs Monate vor dem eigentlichen Geschäftsbeginn gezahlten Mehrwertsteuer bekommen. Vor allem muss sie auf ihre Importe aus dem Ausland immer Mehrwertsteuer entrichten. Eine spätere Rückerstattung dieser Beträge wäre in der Praxis mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Überdies kann die säumige Anmeldung zur Mehrwertsteuer die Verhängung von Bußgeldern nach sich ziehen; diese schwanken zwischen einem Mindestsatz von 50 GBP und einem Höchstsatz von 30% der Mehrwertsteuer, die während der ersten 30 Tage nach Überschreitung der Anmeldungsschwelle abzuführen ist. Die Vollmachten, mit denen die Zollbehörden inzwischen ausgestattet sind, diktieren in bezug auf Einhaltung dieser Vorschriften äußerste Umsicht. Die Stellung einer britischen Tochtergesellschaft ist in bezug auf die Mehrwertsteuer klar - sie muss sich registrieren lassen, wenn sie die oben ausführlich dargestellten Umsatzgrenzen überschreitet. Aber wie ist in diesem Zusammenhang z.B. ein deutsches Unternehmen zu behandeln, das lediglich Warenlieferungen ausführt? Mehrwertsteuer wird auf Lieferung von Waren oder Dienstleistungen innerhalb GB erhoben, wobei nur mehrwertsteuerfreie Lieferungen ausgenommen sind. Über Waren lässt sich generell sagen: Wenn Sie sich bei der Heranziehung zur Erfüllung eines bestimmten Kundenauftrags außerhalb GB befinden, findet die Auftragserfüllung im Ausland statt, selbst wenn eine Gesellschaftsstelle in GB existiert. Die Versorgung mit Dienstleistungen gilt dann als GB-intern, wenn der Lieferant in GB „gehört“, was im Allgemeinen bedeutet, dass sich die mit der Lieferung in GB befinden muss. Die Eintragung zu Mehrwertsteuerzwecken an sich bedeutet nicht, dass man dadurch eine Betriebsstätte in GB im Sinne der britischen Körperschaftssteuer errichtet hat. Falls sich allerdings kein Fiskalvertreter in GB finden lässt, von dem die Zollbehörde die Mehrwertsteuer erheben kann, muss das ausländische Unternehmen üblicherweise der Zollbehörde eine Bankbürgschaft als Sicherheitsleistung hinterlegen, die in ihrer Höhe dem zu erwartenden jährlichen Mehrwertsteuerbetrag entspricht. Diese Bankbürgschaft muss bereits vor Bewilligung der Registrierung gestellt werden. Mehrwertsteuer auf Importe ist normalerweise zum Zeitpunkt der Einfuhr fällig. Allerdings kann jedes Unternehmen, das über eine Mehrwertsteuernummer verfügt (gleichgültig, ob es sich um ein in- oder ausländisches Unternehmen handelt) einen Zahlungsaufschub beantragen. Dieser Zahlungsaufschub gilt bis zum 15. des nachfolgenden Monats. Die Gewährung eines solchen Zahlungsaufschubs setzt voraus, dass grundsätzlich eine Bankbürgschaft als Sicherheitsleistung gestellt wird, die jeweils dem Wert der zu einem beliebigen Zeitpunkt ausstehenden, voraussichtlich zu erwartenden Importmehrwertsteuer entsprechen muss. Aus dem oben genannten folgt, dass ein Unternehmen, das sich zur Mehrwertsteuer registrieren lassen musste, verpflichtet sein kann, einen oder möglicherweise beide diese folgenden Bankbürgschaften bei der Zollbehörde zu hinterlegen,
Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 ist es im Zuge der europäischen Mehrwertsteuerharmonisierung nicht mehr erforderlich, beim Import von Gütern aus anderen EU-Mitgliedstaaten am Einfuhrhafen Mehrwertsteuer anzurechnen. Der Importeur rechnet die Bruttomehrwertsteuer ab und kann dann – vorausgesetzt er ist voll besteuerbar (siehe unten) – diese Mehrwertsteuer als Vorsteuer absetzen, so dass weder in Bezug auf Liquidität noch Kosten reale Nachteile erwachsen. Infolgedessen wird die unter Absatz a) oben erwähnte Bankbürgschaft nur dann erforderlich sein, wenn Güter aus dem EU-fremden Raum eingeführt werden.
Wenn der Lieferant keine Betriebsstätte in GB hat, kann jede Mehrwertsteuer, die in GB entrichtet wurde (z.B. für Reise- und Übernachtungsspesen seiner Vertreter) zurückverlangt werden, wenn er innerhalb der EU wohnhaft ist. Die ausführlichen Vorschriften, die diese Rückerstattung ermöglichen, ergeben sich aus dem Mehrwertsteuerharmonisierungsprogramm der Europäischen Union.
In GB ist für ein VAT-registriertes Unternehmen der größte Teil der entrichteten Mehrwertsteuer abzugsfähig, ausgenommen nicht mit dem Geschäft verbundene Lieferung, Kraftfahrzeuge und Bewirtungskosten.
Die Mehrwertsteuer beträgt seit dem 01.01.2011 20,0 % des Rechnungsbetrags. Bestimmte Waren und Dienstleistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit, z.B. Gebühren für Bankleistungen, Versicherungen und vor dem 1. August 1989 auch Grundstücksexportlieferungen, Nahrungsmittel und Brennstoffe. Neue Vorschriften in bezug auf Immobilien bedeuten, dass ein Vermieter vom 1. August 1989 Mehrwertsteuer auf Mieten in Rechnung stellen kann (aber nicht muss). Wenn ein Unternehmen nur mehrwertsteuerfreie Produkte oder Dienstleistungen anbietet, kann es sich nicht für VAT registrieren lassen und somit auch keine Rückerstattung der Vorsteuer beanspruchen.
Die Mehrwertsteuerregelung ist einer der komplexen Steuerbereiche in GB. Außer den bereits erwähnten Bußgeldern für die verspätete VAT-Anmeldung sind noch zwei weitere zu erwähnen:
Diese Steuer berechnet sich nach den Einkünften der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zieht sie von dem Lohn oder Gehalt ab und führt sie an das Finanzamt ab (PAYE-Verfahren). Die Steuer selbst wird anhand von Steuertabellen festgelegt, die das Einkommen und den Familienstand des Arbeitnehmers berücksichtigen. Dafür werden die zwischen dem Beginn des Steuerjahres (6. April) und dem Zahltag von dem Arbeitnehmer verdienten Gelder auf Jahresbasis hochgerechnet.
Im Steuerjahr (6. April 2012– 5. April 2013) gelten die folgenden Einkommenssteuersätze:
Prozent: Steuerpflichtiges Einkommen (GBP) – die ersten GBP 10.000,00 sind steuerfrei
20 bis 37.000
40 über 37.000
45 über 150.000
Zum Zwecke der Berechnung der Steuerschuld werden die oben aufgeführten steuerpflichtigen Einkommensbeträge nach Abzug (u.a.) des persönlichen Freibetrags in Höhe von 4.100 GBP zugrunde gelegt, wobei der verheiratete Partner Anspruch auf einen höheren Freibetrag haben kann.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, sich bei ihrem örtlichen Finanzamt zwecks Lohnsteuerabzugs anzumelden, sobald sie einen Arbeitnehmer einstellen. Die Lohnsteuer muss bis zum 19. des dem Erhebungsmonat folgenden Monats entrichtet werden. Wenn sich der Gesamtbetrag der fälligen Einkommenssteuer und der staatlichen Sozialversicherungsabgaben (siehe 5 unten) auf nicht mehr 550 GBP im Monat beläuft, sind Quartalszahlungen zulässig.
Außer Ihrer Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer sind britische Arbeitgeber gehalten, Beiträge zur staatlichen Sozialversicherung (National Insurance Contributions NIC) abzuführen:
Daraus ergeben sich zwei einfache Planungsüberlegungen:
Deutsche Arbeitnehmer, die vorübergehend nach GB versetzt werden, aber weiterhin im direkten Beschäftigungsverhältnis mit einer deutschen Gesellschaft stehen, unterliegen während der ersten zwölf Monate ihres GB-Aufenthaltes weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsgesetz. Dieser Zeitraum von einem Jahr kann normalerweise auf entsprechenden Antrag an die britische Sozialversicherungsstelle verlängert werden.
Etwas komplizierter verhält es sich mit einem deutschen Beschäftigten, der Beschäftigter einer GB-Tochtergesellschaft wird, aber weiterhin in Deutschland wohnhaft ist. Es wäre denkbar, dass er vielleicht an zwei Tagen eines Monats in seiner Eigenschaft als Beschäftigter der GB-Gesellschaft tätig ist, aber die meiste Zeit für die deutsche Gesellschaft in Deutschland arbeitet. Tatsächlich kann ein in der Bundesrepublik wohnhafter Beschäftigter, der dort Sozialabgaben leistet, außerhalb des britischen NIC-Systems bleiben, wenn er sein britisches Gehalt der deutschen Sozialversicherungsabrechnung unterwirft. In der Praxis hat man dabei folgendermaßen vorzugehen:
d) Körperschaftssteuer auf Kapitalertragssteuerpflichtige Gewinne (CGT)
Wie bereits in 2a) erwähnt, entrichten Gesellschaften Körperschaftssteuer auf ihre als Erträge geltenden veranschlagungspflichtigen Kapitalgewinne.
Die Höhe der Gewinne oder Verluste wird mit Blick auf die Anschaffungskosten und dem Schätzwert am 31. März 2012 berechnet. Zur Berücksichtigung kommt der geringere der beiden Gewinn- oder Verlustbeträge. Man kann allerdings auch alle Gewinne und Verluste auf am 31. März 2012 in Besitz befindliche Vermögenswerte nach dem damaligen Marktpreis berechnen lassen. Wer sich für dieses Verfahren entscheidet, braucht keine über diesen Termin zurück reichenden Unterlagen zu führen. Diese Entscheidung ist unwiderrufbar.
Ein Freibetrag, der von dem anzurechnenden Gewinn des Jahres abgezogen wird, steht für den durch die allgemeine Inflation seit März 2000 verursachten Gewinn zur Verfügung.
Erlittene Geschäftsverluste können zur Reduzierung der CGT-Belastung herangezogen werden, entweder unter Anrechnung auf zu veranschlagende Gewinne im selben Jahr oder in den drei Vorjahren. Kapitalverluste können gegen Kapitalgewinne im selben oder im späteren Zeitraum abgerechnet werden.
Wenn der Erlös aus dem Verkauf von Anlagevermögen innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab Veräußerungszeitpunkt, bzw. innerhalb eines Jahres nach Verkauf, in neues Anlagevermögen investiert wird, so gilt der Gewinn als „roll-over“, was bedeutet, dass die Kapitalgewinnsteuer erst bei Verkauf des neuen Vermögenswertes fällig wird, d.h. die CGT (Capital Gains Tax) nicht bezahlt wird bis zum Verkauf des Ersatzvermögens oder generell erst nach 10 Jahren, wenn es sich bei dem Ersatzvermögen um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt (z.B. ein Pachtvertrag mit weniger als 50 Jahren Laufzeit oder feste Anlagen mit einer Lebenserwartung von unter 50 Jahren).
Wichtig ist, dass es in GB weder eine Steuer auf Kapitalwerte noch eine Vermögenssteuer oder eine Gewerbesteuer gibt.
GB hat eines der einfachsten Systeme der Welt für die Einkommenssteuer mit einem Grundsteuersatz von 20% und einem einzelnen weiteren, höheren Satz von 31%. Kein anderes Land in der europäischen Union hat einen niedrigeren Einkommenssteuersatz.
Wenn sich jemand in Großbritannien niederlässt, wird er dort normalerweise mit seinem gesamten Einkommen steuerpflichtig. Wenn jemand nicht in Großbritannien beheimatet ist (im allgemeinen, wenn der ständige Wohnsitz irgendwo anders ist), muss keine Einkommenssteuer auf das Einkommen aus Kapitalerträgen im Ausland bezahlt werden (z.B. auf Dividenden aus einem US-Unternehmen), allerdings muss britische Steuer auf alle Art von Einkommen bezahlt werden, welches in GB transferiert wird.
Normalerweise wird jemand als in GB als niedergelassen betrachtet werden, wenn
Man ist berechtigt, gewisse Freibeträge abzusetzen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments hat die Regierung vorgesehen, dass sich für 2012 allgemein der persönliche Steuerfreibetrag auf 10.000,00 GBP und für Verheiratete des Weiteren der Ehegattenfreibetrag auf 15.000 GBP beläuft. Man ist im Übrigen berechtigt, auf bestimmte Erträge Steuerermäßigung, wie z.B. Beträge an Pensionskassen, zu erhalten. Wenn man sich in GB aufhält und dabei für einen ausländischen Arbeitgeber arbeitet, können ebenfalls Steuerabzüge berücksichtigt werden für Aufwendungen zu Hause, die aus den Einkünften der betreffenden Arbeit zu leisten sind. Zum Beispiel: Zinsen, die auf die ersten 30.000 GBP für ein Darlehen von einem ausländischen Gläubiger gewährt werden, um einen Wohnsitz in dem Heimatland des Arbeitgebers zu kaufen. In diesem Fall wird im Budget von März 1991 vorgeschlagen, dass die Ermäßigung auf den Grundsteuersatz beschränkt wird. Nachdem diese Abzüge vorgenommen worden sind, ist das restliche Einkommen nach den folgenden Sätzen zu versteuern:
Steuersätze und Bandbreiten vom 06.04.2012 – 05.04.2013 Einkommensbereich für eine Besteuerung mit dem Satz von 20% - 300.000 GBP und 45 % 1.500.000 GBP und höher
Unter Umständen müssen noch Steuern auf das Einkommen aus dem Ausland gezahlt werden, aber normalerweise lassen die Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien eine zweimalige Besteuerung nicht zu.
Es gibt eine großzügige Steuerermäßigung für Reisekosten von nicht in GB wohnhaften, aber dort tätigen Arbeitnehmern für die ersten fünf Jahre der Beschäftigung in GB. Die Steuerermäßigung beinhaltet, dass der Arbeitgeber steuerfrei die Kosten für die Fahrten der Arbeitnehmer für die Reisen zwischen ihrem Heimatland und GB zahlen oder ersetzen kann. Steuerermäßigung ist ebenfalls möglich in Hinblick auf gewisse Reisebedingungen der Familienangehörigen der Arbeitnehmer (Ehefrau und Kinder).
Diese Information wurde von „The Chartered Institute of Taxation“ (Vereinigung der Steuerberater) ins Deutsche übersetzt.
International Company Formations Ltd., deren Niederlassungen oder Mitarbeiter haften nicht für eventuelle Fehler in der Interpretation.
|