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LTD./GMBH Die Limited Company ist wie eine GmbH weltweit rechtsfähig! Die hohen Kosten und der notwendige Kapitaleinsatz und die Dauer für die Errichtung einer Kapitalgesellschaft, im Regelfall einer GmbH, sind oft ein Hindernis für Unternehmensgründer in Deutschland. Das Erscheinungsbild des Einzelkaufmanns in der Öffentlichkeit wird meistens verbunden mit "klein" oder "Ein-Mann-Betrieb" und hat nicht das Image einer Firma. Mit dem Beitritt Englands zur Europäischen Union hat sich die Situation grundlegend geändert. Mit der Errichtung einer "Ltd. company" in England oder Irland, entsprechend der deutschen GmbH, kann ohne große Kosten und Kapitaleinsatz das Risiko begrenzt werden. Sie eignet sich deshalb besonders für kleine und mittlere Unternehmen mit geringem Kapitalbedarf. Die Vorteile der englischen Ltd. Company gegenüber der deutschen GmbH sind:
Unser Angebot: Wir vermitteln Ihnen die Registrierung als "Limited Company".
Gründungsdokumente in 2-facher Ausführung mit deutscher Übersetzung Memorandum of Association ( Gründungsbescheinigung ), Articles of Association ( Satzung der Gesellschaft) Handelsregisterauszug mit deutscher Übersetzung erstmalige Jahresgebühr für Bereitstellung der Firmenadresse (jährlich zu erneuern, s.o.) Vorschriften über die Leitung von Kapitalgesellschaften in deutscher Sprache Information über die aktuelle Unternehmensbesteuerung in Großbritannien
Steuerliche Aspekte Erfolgtipps Info zur Handelsregistereintragung So einfach und preiswert war es noch nie. Vergleichen Sie unser Angebot mit den Kosten der Gründung einer GmbH (Honorare + Gebühren belaufen sich auf ca. 2 - 3000 Euro). Gründen Sie Ihre Ltd. Company - ohne Risiko - ohne Kapitaleinsatz und ohne persönliches Risiko / Haftung ! Wir beantworten gern weitere Fragen. Keine Rechtsberatung in der BRD.
Info-Brief
Die deutschen Behörden, einschließlich der Industrie- und Handelskammern, haben kein Interesse an einer Information der Unternehmer zu diesem Thema, da Auslandsfirmen für sie weniger Kontrolle und weniger Einfluß bedeuten. Steuerberater und Notare fördern die Etablierung nicht aktiv, da sie befürchten, fachlich bei diesen Anforderungen nicht mitzukommen bzw. die Gebühren zu verlieren. Und viele deutsche Unternehmer selbst informieren sich nicht umfassend genug über alle Möglichkeiten von ausländischen Firmenkonstruktionen. Wie erfolgt nun die steuerliche Behandlung der englischen in Deutschland? Für die steuerliche Behandlung kommt es darauf an, welche Geschäfte getätigt werden. Grundsätzlich würde die Besteuerung allen weltweiten Einkommens in England (also nach den niedrigeren Körperschaftssteuersätzen, derzeit zwischen 20 % und 30 %) erfolgen. Dabei gilt es, das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und England zu beachten. Hier ist geregelt, daß eine ausländische Betriebsstätte (z. B. eine, die selbständig Geschäfte akquiriert und/oder produziert ...) mit ihren jeweiligen Umsätzen in dem Land zu versteuern ist, in dem diese Betriebsstätte liegt. Ob ein in Deutschland gelegenes Büro einer englischen Limited deutscher Steuer unterliegt, hängt also wesentlich von der Frage ab, ob Einkünfte erzielt werden, die vernünftigerweise nach außen ganz oder teilweise über London abgewickelt werden können. Ist gar keine Betriebsstätte im steuerlichen Sinne in Deutschland vorhanden, erfolgt die alleinige Versteuerung des weltweiten Einkommens in England zu den niedrigen Sätzen. In der BRD tätige Limited-Gesellschaften unterliegen den deutschen Bestimmungen (siehe "Steuerliche Aspekte"). Wir empfehlen eine unselbständige Niederlassung , die man in Deutschland ganz einfach etablieren kann. Sie muß beim Gewerbeamt des Ortes, an dem die Niederlassung gelegen ist, angezeigt werden (§14Abs.1i.V. Abs.4 der GewO) Sofern keine genehmigungspflichtigen Tätigkeiten z. B. Gaststätte, Lebensmittel, Apotheke, Handwerksbetrieb (Meister oder Konzessionsträger) etc. vorliegen, ist dafür keine Genehmigung erforderlich, sondern lediglich eine Anzeige. Anzeige bedeutet im Juristendeutsch nichts anderes als "Mitteilung", d. h. Sie sind von keiner "Genehmigung" oder "Zustimmung" des Gewerbeamtes abhängig. Das Gewerbeamt muss danach binnen drei Tagen den Empfang der Gewerbeanzeige bestätigen. Das, was im Volksmund "Gewerbeschein" genannt wird, ist nichts anderes als diese Bestätigung. Die Verwaltungsgebühren betragen je nach Gemeinde 15 bis 50 Euro. Bei ausländischen Firmen könnte das Gewerbeamt normalerweise die Tätigkeit untersagen, wenn die Firma nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt jedoch nicht für die englischen Limited Companies., der wegen der Richtlinien der Europäischen Union in die Gewerbeordnung eingefügt werden musste, besagt ausdrücklich, dass diese Untersagung für Firmen aus EG-Ländern nicht möglich ist. Durch die GewO werden alle Firmen aus Staaten der Europäischen Union, und damit auch alle Limited Companies aus England, den deutschen Firmen gleichgestellt. Es darf keine Benachteiligung seitens des Gewerbeamtes erfolgen. Für Handwerksbetriebe muss eine Eintragung in der Handwerksrolle beantragt werden, die auch einer Limited-Gesellschaft ausgehändigt werden muss, wenn alle üblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Selbstverständlich ist es auch möglich, eine deutsche GmbH als Tochtergesellschaft der englischen Ltd. zu gründen. Die englische Ltd. würde dann alle Anteile der Tochter-GmbH halten. Die Kosten betragen bis zu EUR 3.500,-- zuzüglich des erforderlichen Stammkapitals von EUR 25.000,--. Dies lohnt sich wohl nur innerhalb einer speziellen internationalen Firmenkonstruktion, in der die deutsche GmbH eine bestimmte Rolle spielt. Die englische Limited selbst wird durch ihre Geschäftsführer und/oder Bevollmächtigten in Deutschland tätig. Grundsätzlich ist eine bei uns beantragte Firma weltweit rechtsfähig, rechtlich anerkannt und in der Lage, überall geschäftlich tätig zu sein. Sie als Eigentümer oder Geschäftsführer oder jeglicher Bevollmächtigte (z. B. Treuhänder) können die Limited weltweit vertreten und für Sie tätig sein, natürlich auch in Deutschland. Wenn Sie eine Firma gründen oder Ihre Selbständigkeit in eine Gesellschaftsform umändern wollen und zur gleichen Zeit Ihr Privatvermögen absichern, dann gründen Sie eine Ltd.-Gesellschaft. Sie können hier in Deutschland, der EU und international rechtlich tätig sein . Des Weiteren sind Sie als Gesellschafter von den Beiträgen zur BFA (Bundesversicherungsanstalt) befreit. Steuerliche Bahandlung der LtD-Gesellschaft
Die englische Limited Company
Die englische Limited Company (Ltd.) ist mit einer deutschen GmbH, einer Ges.mbH, einer französischen S.A.R.L. oder holländischen B.V. usw. zu vergleichen und besitzt auch die gleichen Rechte. Allerdings sind die Gründungskonditionen um vieles einfacher. Man muss kein Kapital einlegen oder nachweisen, es entfällt der teure Gang zum Notar, die Gesellschafterverträge (Articles & Memorandum) sind so ausgelegt, dass jegliche Geschäftstätigkeit ausgeführt werden kann. Es gibt kaum Einschränkungen zur Namenwahl und in 2 - 3 Tagen besitzt man die rechtliche Erlaubnis zur weltweiten Geschäftstätigkeit. Selbst wenn Sie alle Ihre Geschäfte nur in Deutschland, Österreich oder Frankreich oder wo auch immer tätigen, haben Sie mit Ihrer Limited Company keinerlei Nachteile gegenüber einer inländischen Gesellschaft. Aufgrund der EU-Bestimmungen (Maastrichter Vertrag Art. 43, 48,58) und aller weiteren handelsrechtlichen Vorschriften haben die Limiteds die gleichen Rechte und dürfen, gesetzlich festgelegt, nicht schlechter gestellt oder anders behandelt werden als inländische Gesellschaften. In der BRD wird eine Ltd. also mit den gleichen Rechten und Pflichten wie eine GmbH behandelt. Selbstverständlich können Sie mit jeder Limited ein Gewerbe anmelden. Die Ausstellung eines Gewerbescheins ist von keiner Genehmigung abhängig. Die Gesellschaft kann auch ohne Probleme auf Wunsch ins deutsche Handelsregister eingetragen werden -siehe Europäischer Gerichtshof - Urteil vom 09.03.1999 - Urteil 212 sowie das Urteil vom 05.11.2002 und vom 30.09.2003 unter www.Europa.EU.Int Ltd`s müssen mit GmbHs rechtlich gleichgestellt werden. Dies wurde am 13.03.2003 vom BGH voll anerkannt.
Mit Ihrer Limited Company sind Sie grundsätzlich rechtlich in der Lage, Bankkonten auf der ganzen Welt zu eröffnen und zu unterhalten. Wir eröffnen Ihre Geschäftskonten für Sie bei jeder gewünschten Bank in England, in Verbindung mit einem Treuhänder-Service selbstverständlich auch hier in Deutschland - siehe "Treuhänder Service". Auf Wunsch melden wir Ihre neue Gesellschaft in England auch zur Mehrwertsteuer an (V.A.T.-Registrierung), wodurch die englische Finanzbehörde (Her Majesty's Customs & Excise) Ihnen eine europaweit gültige Umsatzsteuer-Ident-Nummer zuteilt. Die britische MwSt. liegt bei derzeit 17,5 %. Das System der Umsatzsteuer funktioniert übrigens in der gesamten EU absolut gleich (also auch mit Vorsteuerabzugsberechtigung). Für die Beantragung einer V.A.T.-Nummer muss eine UK-Bankverbindung vorhanden sein - siehe "Bankkontoeröffnung". Gerne bieten wir Ihnen auch die Möglichkeit der privaten Wohnsitznahme in England als Haupt- oder Zweitwohnsitz an. Ihre Fahrzeuge können Sie dann auf Ihre neue Gesellschaft zulassen. Der nächste Schritt: Wählen Sie einen Firmennamen, fordern Sie ein Antragsformular an und nach Überprüfung der Verfügbarkeit Ihres Firmennamens können Sie schon 24 Stunden später Gesellschafter und Geschäftsführer Ihrer eigenen Limited-Gesellschaft sein oder Sie können sofort eine bereits gegründete Limited übernehmen und tätig sein. Im linken Navigationsbereich unter "Auftragsformulare" können Sie sich Antragsformulare ausdrucken. Ebenfalls können Sie durch einen Link beim zentralen Handelsregisteramt (Company House) den gewünschten Firmennamen überprüfen - klicken Sie hierfür auf "Antrag", anschließend auf den Link zum Companies House und klicken dann auf "Web Check" und Sie können Ihren Firmennamen überprüfen. Infos zu den wesentlichen Veränderungen des Companies Act 2006 finden Sie hier.
Begrenzung unternehmerischen Risikos bei neuen Produkten, Firmen oder Dienstleistungen mit Limited Companies in der BRD und der EU.
Durch die Entwicklung neuer Produkte oder durch die Erschließung neuer Geschäftszweige beabsichtigt jeder erfolgreiche Unternehmer den wirtschaftlichen Erfolg seines Unternehmens zu stärken und zu steigern. Für solche Tätigkeiten sollten aber die gleichen Vorsichtsmaßnahmen gelten wie sie zu Recht jedem Neu-Unternehmer und Existenzgründer auf das Wärmste angeraten werden: abzusichern, dass bei einer nicht so rosigen Geschäftsentwicklung des neuen Bereichs oder gar einem völligen Fehlschlag die eigene Existenz nicht durch Schulden der mißlungenen Existenzgründung ruiniert wird. Die Pharmaindustrie hat schon lange gelernt und etabliert daher für Neuentwicklungen meist neue Unternehmen mit separater Haftungsstruktur. Der Vorteil: indem der Hauptbetrieb eine separate Firma mit beschränkter Haftung (z. B. eine GmbH oder Limited) gründet, können Produkthaftung und sonstige Risiken, denen die neue Firma mit ihren neuentwickelten Produkten ausgesetzt ist, nicht auf das Hauptunternehmen zurückschlagen. Der Haken: die Etablierung separater GmbH's oder AG's für jegliche Neu- oder Test-Projekte kann sich wegen der hohen Kosten und des aufzubringenden Haftungskapitals oft nur die Großindustrie leisten. Doch auch kleinere Unternehmer können von den Rezepten der Großindustrie lernen und profitieren: all die oben aufgeführten Vorteile können Sie mit einer separaten Limited Company ohne große Kosten und hohen Kapitalaufwand realisieren. Eigentlich eignet sich die englische Limited Company sogar weit besser als eine deutsche GmbH für diese Zwecke, weil das Mindestkapital je nach Bedarf viel niedriger als 25.000,-- EUR gehalten werden kann. Das gezeichnete Mindestkapital beträgt bei der englischen Ltd. 1.000 Pfund Sterling, wovon nur zwei Pfund Sterling eingezahlt werden müssen. Das eingetragene Stammkapital kann zu jedem beliebigen Betrag erhöht werden. Ein weiterer Vorteil: getrennte Firmenbereiche können auch durch unterschiedliche Namen etc. voneinander abgegrenzt werden. Wenn Sie daran denken, eine Gesellschaft zu gründen, um sich persönlich besser abzusichern, dann ist eine englische Limited Company der richtige Weg, denn mit einer Ltd. haftet man wie bei einer GmbH nur mit dem Geschäftsvermögen. Man selbst kann persönlich nicht haftbar gemacht werden. Außerdem genießen Sie alle Vorteile einer Gesellschaft. Ihre Geschäftsadresse wäre: 58-60 Kensington Church Street, London W8 4DB.
Der richtige Weg einer Gesellschaftsgründung ohne persönliche Haftung, ohne Kapitaleinlage.
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